Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB)

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Hartmann GmbH, nachfolgend „GmbH“ abgekürzt, zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 651 am BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht). Wir bitten Sie daher, sich diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durchzulesen.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch Sie als Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung Sie ebenso wie für Ihre eigenen Verpflichtungen einstehen, soweit Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die GmbH zustande.

Sie als Kunde erhalten von der GmbH eine schriftliche Reisebestätigung in Form einer Rechnung.

1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der GmbH vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage  dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser 10 Tage dem Reiseveranstalter die Annahme ausdrücklich oder durch Anzahlung oder Restzahlung erklärt haben.

1.3 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde der GmbH den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung in Form der Rechnung (Annahmeerklärung) durch die GmbH zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die GmbH dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln. Hierzu ist sie nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 10 Werktage vor Reiseantritt erfolgt.

2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.

Dieser Anzahlbetrag muss innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum auf dem in der Buchungsbestätigung angegebenen Konto der GmbH eingegangen sein.

Diese Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Soweit der Buchungsbestätigung nichts anderes zu entnehmen ist, erfolgt die Restzahlung 28 Tage vor Reisebeginn.

Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Erhalt der Restzahlung mit der Post oder per E-Mail zugeschickt. Für einzelne Leistungen (z.B. Flugsondertarife) können sich frühere Zahlungsfälligkeiten ergeben.

Diese entnimmt der Kunde bitte dem schriftlichen Angebot. Die Beträge für die An- und Restzahlung ergeben sich aus der Buchungsbestätigung.

2.2 Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 5), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

2.3 Gehen die Zahlungen des Kunden nicht fristgerecht und vollständig ein und zahlt der Kunde auch nach Mahnung nicht, so kann die GmbH den Reisevertrag kündigen und die in Ziffer 5 genannten

Stornokosten beim Kunden geltend machen.

2.4 Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Erhalt der Reisebestätigung sofort, meist binnen 72 Stunden nach Buchung fällig. Bis zur Zahlung des vollständigen Reisepreises kann die GmbH die Erbringung der vertraglichen Reiseleistung verweigern.

3. Leistungen

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Internet, aus dem jeweiligen individuellen Angebot sowie aus den entsprechenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Vor Vertragsschluss kann die GmbH jedoch eine Änderung der Leistungsbeschreibung vornehmen, über die er den Kunden zu informieren, sobald dieser bereits ein Angebot abgegeben hat.

3.2 Die GmbH weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus Flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen und/oder zumutbaren Abweichungen von den angegebenen Zeiten kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt den Fluggesellschaften. Im Rahmen der Flüge werden in der Regel bis 20 kg Gepäck pro Person zzgl. eines kleinen Stück Handgepäck in den üblichen Kabinenmaßen (max. 6 kg Gewicht) befördert, soweit in der Buchungsbestätigung keine anderen Angaben gemacht werden. Diese Regelung gilt für Kinder von 2-11 Jahren entsprechend und ist bei Babys abweichend.
3.3 Das Risiko für Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und/oder Medikamente im aufgegebenen Gepäck trägt der Kunde selbst. Ihm obliegt auch der Transport von etwaig selbst aufgegebenem Sondergepäcks.
3.4 Eine Betreuung vor Ort / oder der Transport von aufgegebenem Sondergepäck durch eine Reiseleitung ist nicht geschuldet.
4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der GmbH nicht wider Treu und Glauben

herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche

bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die GmbH setzt den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis.

Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistungsänderung ist der Kunde berechtigt,  eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt zu verlangen. Diese Rechte hat der Kunde unverzüglich nach der Erklärung der GmbH über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.

4.2 Die GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Flughafengebühren, oder einer Änderung

der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die GmbH vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die GmbH vom Reisenden verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben, wie z.B. Flughafengebühren, der GmbH gegenüber erhöht, kann diese den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr

als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und für die GmbH nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die GmbH den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Dies muss der Kunde dann unverzüglich geltend machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der GmbH. Rücktrittserklärungen, Umbuchungen, Ersatzpersonen und Änderungswünsche sind grundsätzlich formlos möglich. Es wird dem Kunden jedoch empfohlen, dies schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die GmbH Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die GmbH kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen

Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Dem Kunden bleibt es unbenommen, der GmbH nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

Der Ersatzanspruch wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

• bis 30 Tage vor Reisebeginn: 25 %
• ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30 %
• ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40 %
• ab 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn: 60 %
• ab 06. Tag vor Reisebeginn: 80 %
• am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise: 90 %

5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung in der Schriftform wird empfohlen), erhebt die GmbH bis 30 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von 100 Euro pro Person. Umbuchungswünsche des Kunden nach Ablauf dieser Frist, sind noch möglich, wenn sie nur geringfügige Kosten verursachen und problemlos für die GmbH sind.

5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde der GmbH mitteilen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die GmbH kann dem Eintritt des Dritten

widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde der GmbH als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Diese Bedingungen gelten jedoch nicht für Sondertarife im Linienflugbereich. Hierfür gelten verschärfte Storno- und Umbuchungsbedingungen, die in der jeweiligen Reisebestätigung aufgeführt und vom Kunden mit Vertragsannahme akzeptiert werden.

5.4 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die GmbH wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch die GmbH

Die GmbH kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die GmbH, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von

den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.2 Bis 28 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die GmbH verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihr die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die GmbH den Kunden davon zu

unterrichten.

8. Aussergewöhnliche Umstände – Höhere Gewalt

Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweist die GmbH auf §651j BGB. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Reisehinweise des Auswärtigen Amtes sind im Internet unter www.auswaertiges-amt.de oder unter der Telefonnummer: (030) 5000-2000 erhältlich.

9.Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1 Der Kunde hat die GmbH zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von der GmbH mitgeteilten Frist erhält.
9.2 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Versäumt der Kunde schuldhaft der GmbH einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter der GmbH am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter der GmbH am Urlaubsort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit des Vertreters der GmbH bzw. der GmbH wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Der Vertreter der GmbH ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
9.3 Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, der GmbH erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er der GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, der GmbH erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt wird.
9.4 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt die GmbH dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Vertreter der GmbH bzw. der GmbH anzuzeigen
10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung der GmbH für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, wenn
a) ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) die GmbH für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2 Die GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden/Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der GmbH sind. Die GmbH haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden/ Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten und/oder wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden/Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der GmbH ursächlich geworden ist. Eine etwaige Haftung der GmbH aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

10.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen besteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich die GmbH gegenüber dem Kunden hierauf ebenfalls berufen.
10.4 Soweit Flugzeiten bekannt gegeben werden, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Der Kunde hat zu beachten, dass auch nach Flugticketausstellung Änderungen seitens der Fluggesellschaft möglich sind. Es gilt ebenso zu beachten, dass der

Kunde sich spätestens zwei Stunden vor Abflug am Schalter der Fluggesellschaft

einfinden muss. Für Flugverspätungen und Verzögerungen haftet die GmbH nicht, soweit dies nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

11.1 Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglich vereinbarten Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.2 Die Geltendmachung der Ansprüche kann gegenüber der GmbH nur fristwahrend unter der folgenden Anschrift erfolgen:

 

Hartmann GmbH

F.-Lassalle-Straße 16

04109 Leipzig

Tel. +49 341 213 19 79

Fax: +49 341 213 17 46

Mail: info@ccsf.de

 

Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

11.3 Die Frist nach Ziffer 11.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.4, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

11.4  Die GmbH weist gem § 36 Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung (VSGB) darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.

Die GmbH weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

11.5 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von der GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GmbH beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GmbH beruhen.

11.6 Alle übrigen Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglich vereinbarten Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

12.1 Die GmbH informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist die GmbH verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die GmbH weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird die GmbH den Kunden informieren.

12.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird die GmbH den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über http:// ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von der GmbH einzusehen.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1
Die GmbH wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die GmbH nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3 Der Kunde ist für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung selbst verantwortlich.

13.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Über entsprechende Vorschriften sollte sich der Reisende unbedingt informieren und diese strikt beachten.
13.5 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als acht Tage und nicht älter als drei Jahre (Pocken) bzw. zehn Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren.

14. Vertragssprache/Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
14.1
Die Vertragssprache ist Deutsch.
14.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
15. Rechtswahl/ Gerichtsstand

15.1 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und der GmbH die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/ Reisende können die GmbH ausschließlich an deren Sitz verklagen.

15.2 Für Klagen der GmbH gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der GmbH vereinbart.

Gültig für Reisen ab 1. Februar 2017